Sehr geehrte Kunden,

gerne möchten wir Sie hiermit darüber informieren, dass wir auf die Anpassung der Mehrwertsteuersätze zum 01.01.2021 vorbereitet sind.

So wie sich die Anpassung vom hohen Mehrwertsteuersatz auf den Niedrigen gestaltet hat, verhält es sich nun umgekehrt:

Gesetzliche Zuzahlung (Rezeptgebühr)

Unsere Hilfsmittel die ab dem 01.01.2021 geliefert werden, werden mit dem neuen Mehrwertsteuersatz belegt. Erst unsere Lieferung gilt als Vollendung der ausgeführten Leistung. In den meisten Fällen betrifft Sie das lediglich bei der zu leistenden gesetzlichen Zuzahlung.

Sollten wir Ihnen bereits eine Zuzahlung in 2020 mitgeteilt haben und Sie das Hilfsmittel in 2021 geliefert bekommen, wird sich die Zuzahlung durch den veränderten Mehrwertsteuersatz entsprechend verändern. Dies teilen wir Ihnen bei Lieferung und vor Zahlung mit. Gleichzeitig wird dies auf einer aktuellen Beratungsdokumentation festgehalten.

Sollten Sie von der gesetzlichen Zuzahlung in 2021 befreit sein, wird sich für Sie hinsichtlich veränderter Kosten nichts ändern.

Mehrkosten

In 2020 bereits mitgeteilte Mehrkosten oder wirtschaftliche Aufzahlungen für Höherwertige Hilfsmittel, werden in 2021 die selbe Höhe haben. Die Anpassung erfolgt automatisch im Hintergrund und wird Sie als Kunde nicht betreffen.

Kostenvoranschläge

Wenn Sie Kostenvoranschläge von uns mit "alten" Mehrwertsteuersätze haben, werden diese sich ab dem 01.01. entsprechend den Bedingungen auf dem KV und den gesetzlichen Vorgaben ändern.

Haben Sie bereits in 2020 eine Genehmigung über Hilfsmittel von einem Kostenträger (AOK, Barmer, Techniker oder Rentenversicherung, etc.) erhalten, müssen Sie nichts tun. Wir übernehmen für Sie die Anpassung automatisch und setzen uns mit dem Kostenträger und Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

 

Wichtige Anmerkung zu Kostenvoranschlag und Abrechnung:

Welcher Steuersatz bei der Abrechnung anzusetzen ist, wird ausschließlich durch das Lieferdatum des Hilfsmittels bestimmt und ist somit unabhängig von den Werten des (ggf. auch genehmigten) Kostenvoranschlags.

Aus diesem Grund hat der Mehrwertsteuersatz im Kostenvoranschlag einen nachrangigen Stellenwert.

Alle neuen Aufträge ab dem 01.01.2021 haben automatisch den aktuellen Mehrwertsteuersatz.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder möchten Sie uns Feedback geben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

 

Ich wünsche Ihnen alles Gute für 2021 und natürlich gutes Laufen!